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K3-Meldung (AWV §56 a)
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Die Außenwirtschaftsverordnung sieht vor, dass Unternehmensgruppen einmal im Jahr eine Meldung über ihren im Ausland befindlichen Besitz abgeben. Dieser Prozess ist in wörtlichem Sinne formalisiert und wird von der Bundesbank überwacht. Eine entsprechende Meldung ist die „K3-Meldung“. Die besondere Schwierigkeit: In diese Formulare müssen sowohl Stammdaten als auch Finanzkennzahlen eingehen. Das bedeutet: Sowohl Name, Rechtsform, Anschrift und Ansprechpartner der jeweiligen Firmen im Ausland sind zu benennen, als auch der Anteil am Kapital und den Stimmrechten sowie eine Kurzbilanz, die einen Einblick in den Wert dieses Unternehmens ermöglichen. Der Aufwand, eine solche Meldung frist- und formgerecht zu erstellen, ist enorm.
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Konsolidierung
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Unter Konsolidierung versteht man die Zusammenfassung der Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen unter Aufrechnung der Ergebnisse aus innerkonzernlichen Verbindungen, die sich in Vermögens-, Kapital- und Erfolgsgrößen niederschlagen können.(Gräfer et al., 1994, S.6)
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Konsolidierungsinstrumente
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Im Einzelnen besteht die Konsolidierung aus der
1. Schuldenkonsolidierung:
- Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den einbezogenen Konzernunternehmen
2. Aufwands- und Ertragskonsolidierung:
- Verrechnung konzerninterner Aufwendungen und Erträge aus Innenumsätzen, Ergebnisübernahmen und Beteiligungen
3. Zwischenerfolgseliminierung:
- Eliminierung von aus Konzernsicht unrealisierten Gewinnen und Verlusten aus dem gegenseitigen Lieferungs- und Leistungsaustausch
4. Kapitalkonsolidierung:
- Aufrechnung des Beteiligungsbuchwertes des Mutterunternehmens mit dem entsprechenden Eigenkapital des Tochterunternehmens
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Konsolidierungsunternehmen und -methode
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Je nach Art des Unternehmens werden unterschiedliche Methoden der Konsolidierung unterschieden:
1. Verbundene Unternehmen bzw. Tochterunternehmen:
Kennzeichnend ist eine einheitliche Leitung oder Mehrheit der Stimmrechte ("Konzept der einheitlichen Leitung“) alternativ ein beherrschender Einfluss aufgrund vertraglicher Gestaltung ("Control-Konzept“). Aktiva und Passiva bzw. Aufwendungen und Erträge werden nach der Methode der "Vollkonsolidierung“ berücksichtigt.
2. Gemeinschaftsunternehmen:
Die Leitung ist nur gemeinschaftlich möglich. Eine Konsolidierung erfolgt nach der "Quotenkonsolidierung“; d.h. die Aktiva und Passiva sind nach Höhe der Beteiligung (prozentual) in der Konzernbilanz zu berücksichtigen.
3. Assoziierte Unternehmen:
Unternehmen, an denen mehr als 20%, aber weniger als 50% der Anteile gehalten werden und ein maßgeblicher Einfluss besteht. Der maßgebliche Einfluss ist schwächer als bei einem unter einheitlicher Leitung bzw. beherrschenden Einfluss stehendem Unternehmen (verbundenes Unternehmen), und schwächer als die gemeinsame Führung bei Gemeinschaftsunternehmen.
Hier kommt die "Equity-Methode“ zum Einsatz. Hierbei werden keine Aktiva und Passiva übernommen, sondern lediglich die Position der Beteiligung, wobei hier ein zeitnaher Wertansatz mit dem aktuell anteiligen Eigenkapital erfolgt.
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