Künstlersozialabgabe – die große Unbekannte
von Nils Repke
Marketingkommunikation, Fink & Fuchs Public Relations
Künstlersozialabgabe? Viele Marketing- und PR-Verantwortliche
können mit diesem Begriff nicht viel anfangen. Dabei sind fast alle Unternehmen
von dieser Abgabe betroffen.
Beauftragen Sie beispielsweise als Unternehmen einen freiberuflich
tätigen Grafiker, Texter, Fotografen oder Musiker, gelten Sie als Verwerter im
Sinne des Künstersozialversicherungs-gesetzes (KSVG). Als solcher wird von Ihnen
die Künstlersozialabgabe verlangt, die aktuell 5,5 Prozent des bezahlten
Honorars inklusive aller Nebenkosten (ausgenommen Reisekosten) beträgt. Die
Gefahr: Unwissenheit schützt – wie so oft – auch in diesem Fall
nicht vor Strafe. Neben Nachzahlungen für die vergangenen fünf Jahre droht
zusätzlich ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Gerade in Zeiten leerer Kassen
wird systematisch nach Nichtzahlern geforscht, so dass es hier zu bösen
Überraschungen kommen kann.
Zum Hintergrund
Die Künstlersozialkasse (KSK) basiert auf dem
Künstlersozialversicherungsgesetz aus dem Jahre 1983. Sie dient dem Schutz der
kreativ Schaffenden, deren Einkünfte für eine gesicherte Versorgung oder
Altersvorsorge oftmals nicht ausreichen. Der Staat stellt mit dieser Abgabe
eine Art Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für freischaffende Künstler
und Publizisten sicher. Er leistet hierbei einen Zuschuss von 20 Prozent,
während die Abgaben der Verwerter entsprechend einen Anteil von 30 Prozent
ausmachen. Die Versicherten sind, ähnlich einem normalen Arbeitnehmer, bei
einer Krankenkasse ihrer Wahl versichert und zahlen Ihren hälftigen Anteil
selbst an die KSK.
Wer ist Verwerter?
Abgabepflichtig im Sinne des Gesetzes sind zum einen explizit
genannte Unternehmen wie zum Beispiel Presseagenturen, Zeitungen, Rundfunk und
Fernsehen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke verwerten
(„klassische Verwerter“). Darüber hinaus sind aber auch alle anderen
Unternehmen abgabepflichtig, die zum Zweck der Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit
„nicht nur gelegentlich“ Aufträge an freie Kreative vergeben (z.B. Gestaltung
Webauftritt, Newsletter). Eine gelegentliche Auftragserteilung ist bereits dann
auszuschließen, wenn regelmäßig einmal jährlich eine entsprechende Maßnahme durchgeführt
wird. Erfasst wird sowohl direkte als auch indirekte Werbung bzw.
Öffentlichkeitsarbeit. Wichtig zu wissen: Auf die Verwendung bzw. Umsetzung der
erbrachten Leistung durch den Auftraggeber kommt es bei der Abgabenpflicht
nicht an. Bereits die Konzeption inklusive aller zielgerichteter
Vorbereitungshandlungen (Text, Drehbuch, Foto etc.) begründen die
Abgabepflicht.
Selbstständiger Künstler oder Juristische Person?
Grundsätzlich fällt die Künstlersozialabgabe für Leistungen
von selbstständigen Künstlern und Publizisten im Sinne des KSVG an. Daher ist
es wichtig zu wissen, unter welcher Rechtsform Ihr Vertragspartner arbeitet.
Hierbei fallen alle juristischen Personen heraus (GmbH, AG, GmbH & Co. KG).
Die Leistungen von in einer GbR oder OHG zusammen geschlossenen freiberuflich
tätigen Kreativen fallen wie die eines alleine tätigen Freiberuflers unter die
Abgabepflicht. Um Wettbewerbsnachteile für versicherte Künstler und Publizisten
zu vermeiden, fallen auch für nicht in der KSK versicherte Kreative sowie für
nebenberuflich erbrachte Leistungen Abgaben an. Auch für im Ausland beauftragte
Dienstleister besteht in Deutschland die Abgabepflicht. „Künstlerisch“ ist nach
dem Gesetz fast alles, was Grafiker, Fotografen, Moderatoren, Musiker, Texter
und andere Kreative für Sie als Unternehmen auftragsmäßig erbringen. Auch die
Tätigkeit der künstlerischen, vorbereitenden Planung fällt bereits hierunter.
Die Bemessungsgrundlage
Zur Bemessungsgrundlage gehören alle bezahlten Entgelte wie
Gagen, Honorare, Ausfallhonorare, Nebenkosten wie Material und Nebenleistungen
sowie Auslagen (Telefon- oder Frachtkosten). Ausgenommen hiervon sind
insbesondere Reisekosten sowie Entgelte, die für urheberrechtliche
Nutzungsrechte oder Leistungsschutzrechte an Verwertungs-gesellschaften gezahlt
werden.
Was ist zu tun?
Zunächst sollten Sie mit einer formlosen Meldung bei der
Künstlersozialkasse prüfen lassen, ob Sie grundsätzlich abgabepflichtig sind,
wozu Sie nach § 27 KSVG (ohne Aufforderung) verpflichtet sind. Zwecks Überprüfung
einer Nachzahlungsverpflichtung sind diesem Antrag auch die bereits gezahlten
Künstler-Honorare der letzten Jahre beizufügen. Sie bekommen das Ergebnis dann
per Bescheid mitgeteilt. Für den Fall, dass Sie abgabepflichtig sind, haben Sie
von nun an Aufzeichnungen über alle Verträge mit freien Künstlern und
Publizisten zu führen. Hieraus ergibt sich am Ende des Jahres auch die
Gesamthöhe der Abgabe. Ab dem zweiten Jahr fallen dann monatliche
Vorauszahlungen ähnlich dem Umsatzsteuersystem an.
Faustregel
Wann immer Sie eine künstlerische oder publizistische
Leistung von einem Dienstleister beziehen, der keine juristische Person ist,
fällt die Künstlersozialabgabe an. Anhaltspunkte für eine selbstständige
Tätigkeit des Auftragnehmers sind das eigene unternehmerische Risiko, die freie
Verfügung über seine Arbeitskraft und Arbeitszeit. Im Zweifel sollten Sie sich
frühzeitig von Ihrem Rechtsanwalt genau beraten lassen oder sich bei den
zuständigen Stellen wie der Künstlersozialkasse informieren.
Weitere Informationen zum Thema „Künstlersozialkasse“ finden
Sie hier:
www.kuenstlersozialkasse.de
www.bundessozialgericht.de