Stellungnahme von
Adobe zur einstweiligen Verfügung gegen usedSoft
Landgericht Frankfurt
untersagt usedSoft Vertrieb gebrannter Datenträger und Verwendung von
„Notariellen Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb“
München — Das Landgericht Frankfurt hat am 06.01.2010 eine am 25.11.2009 auf
Antrag von Adobe Systems Inc. erlassene einstweilige Verfügung gegen die HHS
usedSoft GmbH bestätigt. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war der
Verkauf zweier Lizenzen der Softwaresammlung „Adobe® Creative Suite® 4 Web
Premium“, die unter anderem die Einzelprogramme Adobe Photoshop®, Adobe Flash®
und Adobe Acrobat® enthält, an einen Kunden in Süddeutschland. Die HHS usedSoft
GmbH bietet ihren eigenen Werbeaussagen zufolge gebrauchte Software sowie
gebrauchte Softwarelizenzen an. Diese kaufe usedSoft angeblich günstig bei
Unternehmen ein, die aus unterschiedlichen Gründen überzählige Lizenzen
besäßen, und verkaufe sie vor allem an Unternehmen und Behörden weiter.
UsedSoft lieferte in dem betreffenden Fall jedoch weder einen
gebrauchten Original-Lizenzvertrag noch einen gebrauchten Original-Datenträger,
sondern lediglich eine gebrannte DVD-R mit der Softwaresammlung Adobe Creative
Suite 4 Web Premium zusammen mit einer von usedSoft selbst erstellten
Lizenzurkunde. Aus dieser sollte sich die Berechtigung des Kunden ergeben, die
Programme an zwei Arbeitsplätzen zur Nutzung zu installieren. Der Lieferung war
ein Testat eines Schweizer Notars mit der Überschrift „Notarielle Bestätigung
zum Softwarelizenzerwerb“ beigefügt. Die notarielle Bestätigung enthielt jedoch
keine Angabe darüber, wann Adobe wem zu welchen Bedingungen welche konkreten
Nutzungsrechte eingeräumt haben soll. Der Kunde konnte der notariellen
Bestätigung also keine Details zu dem angeblichen Lizenzvertrag, insbesondere
nicht den Namen des angeblichen Lizenznehmers entnehmen, um sich auf diese
Weise von einer lückenlosen Rechtekette zu überzeugen.
Bis zum Ende der Gerichtsverhandlung war usedSoft nicht
willens oder in der Lage, den Namen des angeblich ursprünglichen Lizenznehmers
zu benennen, so dass die Frage, ob es überhaupt einen solchen Lizenzvertrag und
einen entsprechenden Lizenznehmer gibt, nicht beantwortet werden konnte.
Sowohl in dem Vertrieb des gebrannten Datenträgers als auch
in der Nutzung der selbst erstellten Lizenzurkunde sahen die Frankfurter
Richter einen Verstoß gegen die Urheber- und Markenrechte von Adobe. Die
Nutzung der notariellen Bestätigung mit dem genannten Inhalt beurteilte das
Landgericht Frankfurt zudem als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Durch die getroffene Urteilsverfügung wird usedSoft
untersagt, das Programmpaket Adobe Creative Suite 4 Web Premium in Form
gebrannter Datenträger sowie selbst erstellte Lizenzurkunden als Lizenz für
dieses Programmpaket zu vertreiben, solange Adobe dem nicht zugestimmt hat. Zum
anderen wurde usedSoft untersagt, ihren Kunden „Notarielle Bestätigungen zum
Softwarelizenzerwerb“ als angeblichen Beleg dafür zu übergeben, dass die Kunden
rechtswirksam gebrauchte Softwarelizenzen für Software von Adobe erworben
haben. Das Gericht hat ebenfalls angeordnet, dass usedSoft Auskunft über die
Herkunft der betreffenden Lizenzen und weitere Kunden erteilt. Die Entscheidung
ist mit Erlass wirksam und bindend. UsedSoft kann jedoch Berufung einlegen.
„Adobe ist mit der Bestätigung der Einstweiligen Verfügung
durch das Landgericht Frankfurt sehr zufrieden“, sagt Christoph Richter,
Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Adobe Systems GmbH. „Wir möchten alle Anwender
bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, dass große Vorsicht geboten ist, wenn sie
Produkte auf gebrannten Datenträgern oder mit selbst erstellten Lizenzurkunden anstelle
eines originalen Adobe-Nachweises angeboten oder geliefert bekommen. In einem
solchen Fall kann sich der Käufer per Mail an legalesoftware@adobe.com wenden,
um die Rechtmäßigkeit der Lizenz überprüfen zu lassen.“